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Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung)

 

  • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen  Vorschriften
  • Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
  • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  • Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
    Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
    Führen eines Bautagebuches.
  • Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen.
  • Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
    Rechnungsprüfung.
  • Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
    Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran.
  • Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
    Auflisten der Gewährungsfristen.
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.
  • Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
 
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