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EnEV Nachweis

Bei der Errichtung oder Änderung eines Gebäudes muß der/die Bauherr/in nach der Bauordnung einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erbringen.

EnEV – Nachweis (Neu GEG)

Der Energiebedarfsnachweis (früher: Wärmeschutznachweis) muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Bauausführung ist vom Ersteller des EnEV-Nachweises entsprechend zu kontrollieren bzw. von der Bauleitung entsprechend zu überwachen. Nachweise, von denen bei der Ausführung des Bauvorhabens abgewichen wird, sind nach EnEV-DVO §1 (3) zu überarbeiten.

Die wesentlichen Parameter eines Energiebedarfsnachweises sind der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) sowie der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (HT). Sie sind abhängig von der Nutzfläche An, der Kubatur, der Art und Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Gebäudehülle), sowie der Qualität, derEffizienz und dem Alter der Anlagentechnik.

 
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