Die wichtigsten Änderungen beim Energieausweis auf einen Blick:
Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1.1.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer. Für den Gebäudebestand sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden. Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche). Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise. Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen Nachrüstpflichten in der Energiesparverordnung EnEV 2014 Einige Nachrüstpflichten beziehungsweise Austauschpflichten für Hausbesitzer sind in der EnEV 2014 ganz konkret geregelt: Nachrüstpflicht Dachbodendämmung: Oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen und nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, müssen bis Ende 2015 eine Dämmung erhalten. Alternativ kann das Dach den Mindest -wärmeschutz erfüllen beziehungsweise gedämmt werden. Nachrüstpflicht Dämmung Rohrleitungen: Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen im kalten Keller müssen gedämmt werden. |